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# § 8 Fort- und Weiterbildung
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(1) Der Träger des Heims ist verpflichtet, dem Leiter des Heims und den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben. Mehrjährig Beschäftigten, die die Anforderungen des § 6 nicht erfüllen, ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben.
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(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, wenn sich die Veranstaltungen insbesondere auf folgende Funktionen und Tätigkeitsfelder erstrecken:
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1.Heimleitung,
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2.Wohnbereichs- und Pflegedienstleistung sowie entsprechende Leitungsaufgaben,
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3.Rehabilitation und Eingliederung sowie Förderung und Betreuung Behinderter,
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4.Förderung selbständiger und selbstverantworteter Lebensgestaltung,
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5.aktivierende Betreuung und Pflege,
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6.Pflegekonzepte, Pflegeplanung und Pflegedokumentation,
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7.Arbeit mit verwirrten Bewohnern,
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8.Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen sowie mit Einrichtungen und Diensten des Sozial- und Gesundheitswesens,
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9.Praxisanleitung,
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10.Sterbebegleitung,
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11.rechtliche Grundlagen der fachlichen Arbeit,
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12.konzeptionelle Weiterentwicklung der Altenhilfe und der Eingliederungshilfe für Behinderte.
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