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# § 9 Wahlschutz und Wahlkosten
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(1) Die Wahl des Heimbeirates darf nicht behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst werden.
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(2) Die erforderlichen Kosten der Wahl übernimmt der Träger.
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