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# § 30 Mitwirkung bei Entscheidungen
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Der Heimbeirat wirkt bei Entscheidungen der Leitung oder des Trägers in folgenden Angelegenheiten mit:
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1.Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner und der Heimordnung,
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2.Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen,
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3.Änderung der Entgelte des Heims,
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4.Planung oder Durchführung von Veranstaltungen,
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5.Alltags- und Freizeitgestaltung,
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6.Unterkunft, Betreuung und Verpflegung,
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7.Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Heimbetriebes,
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8.Zusammenschluss mit einem anderen Heim,
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9.Änderung der Art und des Zweckes des Heims oder seiner Teile,
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10.umfassende bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen des Heims,
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11.Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung,
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12.Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie an den Vergütungsvereinbarungen und nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen.
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