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# § 26 Aufhebung der Bestellung des Heimfürsprechers
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(1) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn
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1.der Heimfürsprecher die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt,
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2.der Heimfürsprecher gegen seine Amtspflichten verstößt,
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3.der Heimfürsprecher sein Amt niederlegt oder
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4.ein Heimbeirat gebildet worden ist.
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(2) Die zuständige Behörde kann die Bestellung aufheben, wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Heimfürsprecher und den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht mehr möglich ist.
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(3) § 25 Abs. 4 gilt entsprechend.
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