6 lines
270 B
Markdown
6 lines
270 B
Markdown
# § 9 Zugänge
|
|
|
|
(1) Wohn-, Schlaf- und Sanitärräume müssen im Notfall von außen zugänglich sein.
|
|
|
|
(2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müssen die Türen zu den Pflegeplätzen so breit sein, daß durch sie bettlägerige Bewohner transportiert werden können.
|