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lawgit/laws_md/heimmindbauv/§15.md

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# § 15 Funktions- und Zubehörräume
(1) In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:
1.ausreichende Kochgelegenheiten für die Bewohner,
2.ein Abstellraum für die Sachen der Bewohner,
3.in Einrichtungen mit Mehrbettzimmern ein Einzelzimmer im Sinne des § 14 zur vorübergehenden Nutzung durch Bewohner,
4.ein Leichenraum, wenn nicht eine kurzfristige Überführung der Leichen sichergestellt ist.
(2) Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden, müssen die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 in jedem Gebäude erfüllt werden.