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# § 15 Funktions- und Zubehörräume
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(1) In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:
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1.ausreichende Kochgelegenheiten für die Bewohner,
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2.ein Abstellraum für die Sachen der Bewohner,
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3.in Einrichtungen mit Mehrbettzimmern ein Einzelzimmer im Sinne des § 14 zur vorübergehenden Nutzung durch Bewohner,
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4.ein Leichenraum, wenn nicht eine kurzfristige Überführung der Leichen sichergestellt ist.
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(2) Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden, müssen die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 in jedem Gebäude erfüllt werden.
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