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# § 10 Sanitäre Anlagen
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(1) Badewannen und Duschen in Gemeinschaftsanlagen müssen bei ihrer Benutzung einen Sichtschutz haben.
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(2) Bei Badewannen muß ein sicheres Ein- und Aussteigen möglich sein.
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(3) Badewannen, Duschen und Spülaborte müssen mit Haltegriffen versehen sein.
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(4) In Einrichtungen mit Rollstuhlbenutzern müssen für diese Personen geeignete sanitäre Anlagen in ausreichender Zahl vorhanden sein.
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