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# § 7 Erstattungsfähige Aufwendungen bei Traumatisierung
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(1) Nach einem traumatischen Ereignis, das von der verletzten Person nach § 45 des Beamtenversorgungsgesetzes angezeigt worden ist, werden zur psychischen Stabilisierung nach vorheriger Zustimmung der Dienstunfallfürsorgestelle die Aufwendungen für bis zu fünf Sitzungen in Gruppen- oder Einzeltherapie erstattet. Satz 1 gilt auch, wenn das Verfahren zur Feststellung, ob ein Dienstunfall vorliegt, noch andauert. Für eine Therapie, die auf Veranlassung der Durchgangsärztin oder des Durchgangsarztes erfolgt, gilt die Zustimmung nach Satz 1 als erteilt.
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(2) Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören auch solche für die fundierte Psychodiagnostik, für die Krisen- oder die Frühintervention und für das Abklären der Notwendigkeit weiterführender Behandlungsmaßnahmen.
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(3) Stellt sich während der Therapie nach Absatz 1 Satz 1 heraus, dass eine weiterführende therapeutische Behandlung erforderlich ist, sind Aufwendungen für weitere Sitzungen in Gruppen- oder Einzeltherapie nur nach vorheriger Anerkennung des Dienstunfalls erstattungsfähig. Vor Beginn der Therapie ist von der Dienstunfallfürsorgestelle ein Gutachten zu Art und Umfang der Therapie einzuholen.
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(4) Erstattungsfähig sind nur Aufwendungen für Sitzungen bei
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1.Fachärztinnen oder Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie,
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2.Fachärztinnen oder Fachärzten für Psychiatrie,
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3.Fachärztinnen oder Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie,
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4.Fachärztinnen oder Fachärzten für psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
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5.Fachärztinnen oder Fachärzten für psychotherapeutische Medizin,
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6.ärztlichen und psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten sowie
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7.Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
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