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# § 10
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(1) Anträge auf Zulassung zum Studium der Medizin gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes sind an die für den Wohnort des Antragstellers zuständige höhere Verwaltungsbehörde einzureichen.
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(2) Die Antragsteller dürfen das 30. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
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(3) Die höhere Verwaltungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen des § 2 der Verordnung erfüllt sind, und hört zu dem Antrag den Gutachterausschuß (§ 4).
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(4) Nach Abschluß der Ermittlungen legt sie den Antrag mit dem Gutachten demReichsminister des Innernvor, der ... gegebenenfalls den Antrag an denReichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildungweiterleitet.
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