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lawgit/laws_md/hebg_2020/§72.md

278 B

§ 72 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.entgegen § 4 Absatz 1 Geburtshilfe leistet oder 2.ohne Erlaubnis nach § 5 die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.