# § 72 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.entgegen § 4 Absatz 1 Geburtshilfe leistet oder 2.ohne Erlaubnis nach § 5 die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.