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# § 37 Mitteilungen an andere Stellen
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(1) Das Gericht hat jede Neuanlegung und jede Änderung eines Registerblatts
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1.der Industrie- und Handelskammer,
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2.der Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann, und
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3.der Landwirtschaftskammer, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann, oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, der nach Landesrecht zuständigen Stelle
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mitzuteilen. Die über Geschäftsräume und Unternehmensgegenstand gemachten Angaben sind ebenfalls mitzuteilen.
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(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften oder durch besondere Anordnung der Landesjustizverwaltung eine Benachrichtigung weiterer Stellen vorgesehen ist, bleiben diese Vorschriften unberührt.
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