8 lines
333 B
Markdown
8 lines
333 B
Markdown
# § 7 Periodizität und Berichtszeitraum bei strukturstatistischen Erhebungen
|
|
|
|
(1) Die strukturstatistischen Erhebungen werden jährlich durchgeführt.
|
|
|
|
(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.
|
|
|
|
(3) Erstes Berichtsjahr für die Erhebungen ist das Jahr 2021.
|