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# § 13 Ausbildungsleitung
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Die Ausbildungsstelle bestellt eine Angehörige oder einen Angehörigen des höheren Archivdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Diese oder dieser
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1.stellt die ordnungsgemäße Durchführung der berufspraktischen Studien und der Transferphase sicher,
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2.stellt für jede Referendarin und für jeden Referendar einen Ausbildungsplan auf,
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3.weist den Ausbildenden Referendarinnen und Referendare zur Ausbildung zu, jedoch nicht mehr, als die Ausbildenden mit Sorgfalt ausbilden können,
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4.bestellt
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a)die Modulverantwortlichen und weitere Prüfende (§ 14 Absatz 2) sowie die Ausbildenden und die Lehrenden für jedes Modul der berufspraktischen Studien,
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b)eine Modulverantwortliche oder einen Modulverantwortlichen und, sofern erforderlich, eine Projektbetreuerin oder einen Projektbetreuer für die Transferphase,
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5.führt regelmäßig Besprechungen mit den Referendarinnen und Referendaren durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.
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