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# § 9 Ordnungswidrigkeiten
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Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
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1.entgegen § 4 Abs. 7 eine Lizenz nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet oder
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2.entgegen § 7 Satz 1 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
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