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# § 4 Arbeitsprobe
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(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
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1.Einbauen und Einrichten einer Tastatur,
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2.Montieren und Richten einer Baßmechanik und der Schaltgruppen,
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3.Fertigstellen und Einbauen eines Balges sowie Prüfen der Luftdichtigkeit,
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4.Stimmen eines Handzuginstrumentes,
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5.Reparieren des Korpus, der Schaltgruppe oder der Tastatur eines Handzuginstrumentes,
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6.Montieren eines Registerschaltwerkes mit Justierung.
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(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
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