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# § 3 Meisterprüfungsarbeit
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(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
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1.Bau eines lackierten oder mit Celluloid beschichteten und spielfertigen mindestens dreichörigen Akkordeons,
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2.Bau einer lackierten oder mit Celluloid beschichteten und spielfertigen mindestens dreichörigen diatonischen Harmonika,
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3.Bau eines lackierten oder mit Celluloid beschichteten und spielfertigen mindestens dreichörigen Bandonions,
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4.Bau einer lackierten oder mit Celluloid beschichteten und spielfertigen mindestens dreichörigen Concertina.
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(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine technische Zeichnung, die Materialliste und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
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(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die technische Zeichnung, die Materialliste, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation vorzulegen.
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(4) Die technische Zeichnung, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
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