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# § 6
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(1) Der Betriebsleiter bzw. der Leiter des Organs hat Halden und Restlöcher dem Rat der zuständigen Gemeinde oder der Stadt bzw. des zuständigen Stadtbezirkes zwecks Dokumentation im bezirklichen Planungskataster anzuzeigen.
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(2) Die Anzeige hat die Angaben gemäß § 15 Abs. 2 Buchstaben a bis h zu enthalten, wie sie für die technische Dokumentation gefordert werden. Bei übersichtlichen Verhältnissen kann der Standort (Buchst. c) in einer Lageskizze dargestellt werden.
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