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# § 16
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(1) Die zeichnerischen Unterlagen, wie Lagepläne, Risse, sind wie folgt anzufertigen:
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a)für Bergbauhalden von Betrieben und Organen gemäß § 2 Buchst. a nach den Bestimmungen über das bergmännische Rißwerk,
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b)für Restlöcher von Betrieben und Organen gemäß § 2 Buchst. a nach den Bestimmungen über das bergmännische Rißwerk, sofern ein bergmännisches Rißwerk bei der Durchführung der Gewinnungsarbeiten geführt werden mußte,
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c)für alle übrigen Halden und Restlöcher nach den Angaben in Anlage 3, sofern nicht die Bergbehörde höhere Anforderungen stellt oder Maßnahmen der Folgenutzung eine höhere Genauigkeit erfordern.
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(2) Zeichnerische Unterlagen betriebener Nichtbergbauhalden sind in Abständen von mindestens 3 Jahren nachzutragen, sofern nicht anders gefordert.
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(3) In den zeichnerischen Unterlagen sind ober- und unterirdisch zu schützende Objekte darzustellen, die sich
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a)auf Halden und in Restlöchern und
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b)in geringerer Entfernung von der Haldenunterkante bzw. Restlochoberkante als die
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-2fache örtliche Haldenhöhe,
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-3fache örtliche Restlochtiefe bei Böschungen im gekippten Lockergestein (bei Gefahr von Setzungsfließen bis zum natürlich gelagerten Lockergestein, maximal 10fache örtliche Restlochtiefe),
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-2fache örtliche Restlochtiefe bei Böschungen im natürlich gelagerten Lockergestein,
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-1,5fache örtliche Restlochtiefe im Festgestein
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befinden.
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