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# § 15
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(1) Für Halden und Restlöcher ist eine technische Dokumentation anzufertigen.
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(2) Die technische Dokumentation muß nachstehende Angaben bzw. Unterlagen enthalten:
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a)Name und Anschrift des Betriebes bzw. Organs und des ihm übergeordneten wirtschaftsleitenden oder staatlichen Organs,
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b)Bezeichnung der Halde oder des Restloches (gegebenenfalls Nummer nach Systematik der örtlichen Organe),
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c)Darstellung des Standortes auf einer topographischen Karte mit Angabe von Umleitungsstrecken bei Unterbrechung von Staßen und Wegen bzw. des Straßen- und Wegeneubaues,
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d)Entstehungszeitraum, bei Halden zusätzlich voraussichtliche Betriebsdauer sowie Art und Herkunft der Haldenmaterialien (für betriebene Bergbauhalden auch Zusammensetzung der Haldenmaterialien),
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e)Ausmaß (geplantes bzw. derzeitiges),
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f)technologische Beschreibung von Arbeiten oder Maßnahmen,
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g)bisher aufgetretene oder mögliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder der Volkswirtschaft mit Angabe der dafür maßgebenden Verhältnisse,
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h)Art der Folgenutzung (geplante bzw. derzeitige),
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i)geologische und hydrologische Verhältnisse,
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j)geplante und zur Zeit durchgeführte Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen,
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k)ausgeführte Standsicherheitsnachweise oder Standsicherheitseinschätzungen bzw. Beurteilung ihrer Notwendigkeit,
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l)zeichnerische Unterlagen gemäß § 16 für
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-betriebene klassifizierte Halden,
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-Restlöcher und stillgelegte Halden, an denen Anzeichen für Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die Volkswirtschaft erkannt werden.
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