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# § 18 Aufgaben des Heimarbeitsausschusses auf dem Gebiet der
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Entgeltregelung
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Der Heimarbeitsausschuß hat die Aufgaben:
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a)auf das Zustandekommen von Tarifverträgen hinzuwirken;
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b)zur Vermeidung und Beendigung von Gesamtstreitigkeiten zwischen den in § 17 Abs. 1 genannten Parteien diesen auf Antrag einer Partei Vorschläge für den Abschluß eines Tarifvertrags zu unterbreiten; wird ein schriftlich abgefaßter Vorschlag von allen Parteien durch Erklärung gegenüber dem Heimarbeitsausschuß angenommen, so hat er die Wirkung eines Tarifvertrags;
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c)bindende Festsetzungen für Entgelte und sonstige Vertragsbedingungen nach Maßgabe des § 19 zu treffen.
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