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# § 14 Allgemeines
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(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind. Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet.
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(2) Die Laufbahnprüfung umfasst Fach- und Sprachprüfungen (§ 17) sowie die Abschlussprüfung (§ 18).
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