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# § 10 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
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(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die sozialen Kompetenzen, die für den höheren Auswärtigen Dienst erforderliche Motivation sowie die Kommunikationsfähigkeit der Bewerberinnen und Bewerber geprüft.
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(2) Der mündliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente:
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1.Einzelgespräch mit strukturiertem oder teilstrukturiertem Interview,
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2.Einzelgespräch mit einer Psychologin oder einem Psychologen,
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3.Kurzvortrag,
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4.Simulationsaufgabe und
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5.Gruppenaufgabe.
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(3) Bei Bedarf kann der mündliche Teil des Auswahlverfahrens durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
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