17 lines
1.1 KiB
Markdown
17 lines
1.1 KiB
Markdown
# § 20 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen
|
|
|
|
(1) Sind in einem Legehennenbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, dürfen
|
|
1.Hühner aus dem Betrieb oder der betroffenen Herde nur verbracht werden
|
|
a)zu diagnostischen Zwecken,
|
|
b)unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder
|
|
c)zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,
|
|
|
|
2.Eier aus dem Betrieb oder der betroffenen Herde nur
|
|
a)unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte,
|
|
b)als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 oder
|
|
c)zur unschädlichen Beseitigung
|
|
verbracht werden.
|
|
Satz 1 gilt im Falle einer Untersuchung, die nach Maßgabe der Nummer 2.1 Satz 4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 durchgeführt wird, entsprechend.
|
|
|
|
(2) Die zuständige Behörde kann auf Basis einer Mitteilung nach § 4 Absatz 2 auch vor der Serotypisierung der Salmonellen Maßnahmen nach Absatz 1 anordnen.
|