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# § 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
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(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
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[Tabelle]
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(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
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1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
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2.in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
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3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
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(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung entweder in dem Prüfungsbereich nach § 19 oder in einem der Teilprüfungsbereiche nach § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 3 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
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1.der Prüfungsbereich oder der Teilprüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
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2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
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Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich oder diesen Teilprüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
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