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# § 33 Zusätzliche Angaben in Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte
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Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte enthält auf Antrag des Anlagenbetreibers folgende zusätzliche Angaben:
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1.das Medium, das zur Übertragung der thermischen Energie eingesetzt wird,
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2.die Arbeitszahl, den thermischen Nutzungsgrad oder ersatzweise einen vergleichbaren Kennwert für die Effizienz der Erzeugung der thermischen Energie,
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3.das Datum der Inbetriebnahme von Anlagenelementen,
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4.das Kennzeichnungssystem, nach dem eine Anlage oder ein Anlagenelement zertifiziert ist,
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5.für thermische Energie nach § 28 Satz 1 Nummer 2 aus unvermeidbarer Abwärme
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a)die Art der unvermeidbaren Abwärme,
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b)die Angabe, ob die unvermeidbare Abwärme aus erneuerbaren Energien stammt,
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c)den Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001,
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6.für die thermische Energie, die in einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage nach § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, erzeugt worden ist,
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a)die elektrische Leistung der Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage,
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b)den elektrischen Nutzungsgrad der Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage bezogen auf den Brennwert oder ersatzweise einen vergleichbaren Kennwert für die elektrische Effizienz der Anlage und
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c)den thermischen Nutzungsgrad der Anlage bezogen auf den Brennwert oder ersatzweise einen vergleichbaren Kennwert für die thermische Effizienz der Anlage.
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