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# § 28 Bestehen der Laufbahnprüfung
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(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung. Dabei werden berücksichtigt:
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1.die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,
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2.die Durchschnittsrangpunktzahl des Zeugnisses über das Hauptstudium mit 15 Prozent,
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3.die Durchschnittsrangpunktzahl des Zeugnisses über die Praktika mit 15 Prozent,
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4.die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 Prozent,
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5.die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Diplomprüfung mit 35 Prozent,
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6.die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Diplomprüfung mit 15 Prozent.
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Wenn die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5 beträgt, wird bei Nachkommastellen ab 50 aufgerundet, bei kleineren Nachkommastellen abgerundet. Die Gesamtnote wird nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Spalte 2 und 3 festgelegt.
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(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn insgesamt die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden ist. Diese ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen.
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(3) Im Anschluss an die mündliche Diplomprüfung teilt die oder der Vorsitzende den Studierenden das Ergebnis mit und erläutert es auf Wunsch kurz.
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