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# § 63 Beteiligte am Rechtsbehelfsverfahren, Beteiligtenfähigkeit
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(1) An dem Rechtsbehelfsverfahren sind beteiligt:
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1.der Rechtsbehelfsführer,
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2.die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird,
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3.Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
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(2) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine Verfügung einer obersten Landesbehörde oder einen Beschluss des Beschwerdegerichts, der eine solche Verfügung betrifft, ist auch das Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt.
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(3) Fähig, am Rechtsbehelfsverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.
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