12 lines
763 B
Markdown
12 lines
763 B
Markdown
# § 34
|
|
|
|
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
|
|
1.der Bundespräsident;
|
|
2.die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
|
|
3.Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
|
|
4.Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
|
|
5.gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
|
|
6.Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
|
|
|
|
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
|