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# § 33
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Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
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1.Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
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2.Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
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3.Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
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4.Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
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5.Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
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6.Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
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