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# § 6 Bewertung der Leistungen
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(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden wie folgt bewertet:
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[Tabelle]
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(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.
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(3) Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
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