Files
lawgit/laws_md/gtdwsvvdv/§4.md

6 lines
198 B
Markdown

# § 4 Erholungsurlaub
Erholungsurlaub wird gewährt
1.in der berufspraktischen Ausbildung nur während der Praktika und
2.im Studium in der Regel nur während der berufspraktischen Studienzeiten.