4 lines
256 B
Markdown
4 lines
256 B
Markdown
# § 19 Prüfungsamt
|
|
|
|
Für die Organisation und Durchführung der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen richtet die oberste Dienstbehörde ein Prüfungsamt ein. Sie kann diese Aufgaben auch ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.
|