6 lines
586 B
Markdown
6 lines
586 B
Markdown
# § 1 Vorbereitungsdienst
|
|
|
|
Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist,
|
|
1.wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Kenntnisse durch einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden, eine einjährige berufspraktische Studienzeit (berufspraktische Ausbildung),
|
|
2.ansonsten ein für die Laufbahnaufgaben geeignetes Bachelorstudium an einer kooperierenden Hochschule mit zwei berufspraktischen Studienzeiten (Studium).
|