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# § 30 Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung
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(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Informationstechnikzentrum Bund
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1.einen schriftlichen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und
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2.eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen.
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(2) Die Bescheinigung über die erbrachten Leistungen enthält Angaben über Dauer und Inhalt der Ausbildung sowie die Rangpunkte und die Noten der abgeschlossenen Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Studienzeiten.
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