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# § 52 Bewertung und Bestehen der mündlichen Prüfung
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(1) Das Prüfungsgespräch wird von der Prüfungskommission nach § 55 mit Rangpunkten bewertet. Die Prüfenden schlagen jeweils die Bewertung für den von ihnen im Prüfungsgespräch geprüften Prüfungsstoff vor.
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(2) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Einzelbewertungen, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
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(3) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist.
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(4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die Ergebnisse mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.
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