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# § 34 Verhinderung, Ordnungsverstöße
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(1) Die §§ 53 und 54 gelten entsprechend.
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(2) Über die Folgen von Ordnungsverstößen entscheidet die Leitung der jeweiligen Ausbildungs- und Lehreinrichtung oder eine von ihr beauftragte Stelle.
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