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# § 34 Zeugnis, Ende des Beamtenverhältnisses
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(1) Das Prüfungsamt stellt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis aus, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 33 Absatz 1 errechnete Durchschnittsrangpunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalgrundakten genommen.
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(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet, wenn
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1.die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden wird, mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, oder
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2.die erforderliche Gesamtzahl an Credit Points nach § 19 endgültig nicht erreicht worden ist oder eine Prüfung, die nach der Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung vorgeschrieben ist, oder die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden ist.
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(3) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.
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(4) Fehler bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Fehlerhafte Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 31 Absatz 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.
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