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# § 11 Angabe der Wirtschaftsakteure
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(1) Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,
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1.von denen sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe bezogen haben und
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2.an die sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe abgegeben haben.
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(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 nach dem Bezug des Druckgeräts oder der Baugruppe sowie nach der Abgabe des Druckgeräts oder der Baugruppe jeweils zehn Jahre lang vorlegen können.
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