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# § 1 Anwendungsbereich
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(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt von neuen Aerosolpackungen, deren Behälter ein Gesamtfassungsvermögen von 50 Milliliter oder mehr aufweist.
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(2) Diese Verordnung gilt nicht für
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1.Aerosolpackungen mit Metallbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen 1 000 Milliliter übersteigt,
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2.Aerosolpackungen mit Glasbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen
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a)220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter mit einem dauerhaften Schutzüberzug versehen ist,
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b)150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter aus ungeschütztem Glas besteht,
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3.Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen
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a)220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch keine Splitter bilden kann,
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b)150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch Splitter bilden kann.
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