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# § 11 Einführer oder Händler als Hersteller
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Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn er
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1.ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder
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2.ein auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
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