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# § 23 Übergangvorschriften
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(1) Auf Spielzeug, das vor dem 20. Juli 2011 in den Verkehr gebracht wurde, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
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(2) Auf Spielzeug, das ab dem 20. Juli 2011 und vor dem 20. Juli 2013 in den Verkehr gebracht wird, ist bis zum Ablauf des 19. Juli 2013 abweichend von § 10 Absatz 1 dieser Verordnung der Anhang II Teil II Nummer 3 der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 1), in ihrer bis 20. Juli 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
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