Files
lawgit/laws_md/gpsgv_2/§18.md

4 lines
224 B
Markdown

# § 18 Vorsorgeprinzip
Ergreifen die zuständigen Behörden in dieser Verordnung geregelte Maßnahmen oder allgemeine Marktüberwachungsmaßnahmen so haben sie dem Vorsorgeprinzip in gebührender Weise Rechnung zu tragen.