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# § 3 Begriffsbestimmungen
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Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
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1.Schmuck, aus Metallen bestehende Gegenstände, die zur Verschönerung oder zur Zierde am Körper getragen werden,
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2.Juwelenschmuck, Schmuck, der mit geschliffenen Edelsteinen dominierend verziert wird und dessen Fassung aus Metall besteht,
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3.Kette, Schmuck, der aus einer Reihe von beweglich ineinandergefügten oder mit Gelenken verbundenen Metallgliedern besteht,
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4.Gerät, Korpusware aus Metallen, die der Verwendung im sakralen oder profanen Bereich dient,
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5.Objekt, aus Metallen bestehende Gegenstände, die nicht am Körper getragen werden und der Zierde dienen.
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