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# § 2 Meisterprüfungsberufsbild
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(1) Durch die Meisterprüfung im Gold- und Silberschmiede-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
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(2) Dem Gold- und Silberschmiede-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
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1.Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,
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2.Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer oder wasserbasierender, lösemittelfreier Produkte; Informationssysteme nutzen,
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3.Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Fertigungsverfahren, Instandhaltungsalternativen, berufsbezogenen Gesetzen, Normen, Regeln und Vorschriften sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und überwachen,
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4.technische Arbeitspläne, technische Zeichnungen, Skizzen, Entwürfe und Modelle unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen erstellen,
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5.Gold- und Silberschmiedearbeiten planen, entwerfen, herstellen, montieren und instand halten, dabei insbesondere die Bedeutung der Stilkunde, der sakralen Symbolik, der Heraldik, der Kunstgeschichte sowie der historischen und zeitgemäßen Entwicklung der Gold- und Silberschmiedekunst berücksichtigen,
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6.Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe, einschließlich der Verfahren zur Oberflächenbehandlung bei der Planung und Fertigung von Gold- und Silberschmiedearbeiten berücksichtigen,
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7.Edelsteine, Perlen, Natur- und Kunststoffe sowie deren Synthesen, Dubletten und Imitationen prüfen, unterscheiden und bewerten,
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8.mechanische, chemische und elektrochemische Be- und Verarbeitungsverfahren zur Fertigung von Gold- und Silberschmiedearbeiten beherrschen, insbesondere Spanen, Umformen und Fügen,
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9.Legieren, Schmelzen und Gießen von Edelmetallen beherrschen, Guss- und Formteile gestaltend bearbeiten,
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10.Oberflächen unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte bearbeiten und veredeln,
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11.Fehler und Schäden an Gold- und Silberschmiedearbeiten feststellen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Schäden beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
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12.Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalkulation durchführen.
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