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# § 56 Wiederholung der Verteidigung
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(1) Ist die Verteidigung nicht bestanden worden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholung soll innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe Nichtbestehens erfolgen.
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(2) Für den Zeitraum bis zur Wiederholung werden die Studierenden ihrer Einstellungsbehörde zugeteilt.
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(3) § 54 Absatz 4 gilt entsprechend.
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