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# § 12 Auswahlkommission
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(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf kann sie mehrere Auswahlkommissionen einrichten. Die Einstellungsbehörde stellt sicher, dass in allen Auswahlkommissionen einheitliche Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.
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(2) Eine Auswahlkommission besteht aus
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1.einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
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2.einer oder drei weiteren Personen, die erfahrene Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes sind, als Beisitzerin oder Beisitzer.
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(3) In begründeten Fällen kann
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1.den Vorsitz auch eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wahrnehmen,
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2.eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter je Auswahlkommission als Beisitzerin oder Beisitzer bestellt werden, sofern sie oder er eine mit den Personen nach Absatz 2 Nummer 2 vergleichbare Qualifikation vorweist.
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(4) Die Einstellungsbehörden bestellen die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern in der Regel für die Dauer von drei Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.
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(5) Eine Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. Ist eine geschlechterparitätische Besetzung aus triftigen Gründen nicht möglich, sind diese Gründe aktenkundig zu machen.
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(6) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
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(7) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
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