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# § 70 Bewertung, Rangpunktzahl und Note der Diplomarbeit
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(1) Die Bestandteile der Diplomarbeit werden einzeln bewertet.
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(2) Aus den einzelnen Bewertungen wird die Rangpunktzahl der Diplomarbeit berechnet. In die Rangpunktzahl der Diplomarbeit gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:
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1.die Rangpunktzahl der schriftlichen Ausarbeitung mit 75 Prozent,
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2.die Rangpunktzahl der Präsentation mit 10 Prozent und
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3.die Rangpunktzahl der Disputation mit 15 Prozent.
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(3) Der Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Note der Diplomarbeit festgesetzt.
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