10 lines
688 B
Markdown
10 lines
688 B
Markdown
# § 69 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Präsentation und der Disputation
|
|
|
|
(1) Die Präsentation und die Disputation sind hochschulöffentlich, wenn die oder der Studierende oder ihre oder seine Ausbildungsbehörde dem nicht widerspricht.
|
|
|
|
(2) Angehörige des Prüfungsamtes können als Zuhörerinnen oder Zuhörer anwesend sein. Das Prüfungsamt kann allgemein oder in Einzelfällen gestatten, dass mit der Ausbildung befasste Personen als Zuhörerinnen oder Zuhörer anwesend sind.
|
|
|
|
(3) Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Präsentation und der Disputation keine Aufzeichnungen machen.
|
|
|
|
(4) Bei den Beratungen der Prüfenden dürfen nur die Prüfenden anwesend sein.
|