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# § 45 Schriftlicher Teil
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(1) Die Prüfungsaufgaben des schriftlichen Teils bestimmt das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung auf Vorschlag der Dienstbehörde. Der Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung wird bei der Erarbeitung beteiligt.
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(2) Im schriftlichen Teil sind je eine schriftliche Aufsichtsarbeit aus den Studieninhalten des Hauptstudiums mit folgenden Aufgabenschwerpunkten zu erstellen:
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1.Kreis der versicherten Personen und Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,
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2.Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung,
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3.Leistungen in der Alterssicherung der Landwirte und Zusatzversorgung und Qualifizierung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft,
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4.Leistungen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung,
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5.Finanzierung und Beiträge der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und
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6.Verwaltungsverfahren der Dienstbehörde und bereichsübergreifendes Leistungsrecht der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.
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(3) Die übrigen Studieninhalte des Hauptstudiums sind bei der Aufgabenstellung angemessen zu berücksichtigen.
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(4) Für die Bearbeitung ist eine Zeit von jeweils vier Zeitstunden anzusetzen.
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